Insbesondere scheint der späte Zeitpunkt des Eingriffs nicht darauf zurückzuführen zu sein, dass der minimal vorausgesetzte Entwicklungsstand bezüglich Skelettwachstum und/oder Zahnentwicklung noch nicht rechtzeitig erreicht worden sei (vgl. BGE 130 V 459 E. 3). Sodann macht Dr. B auch nicht geltend, dass sich eine Verzögerung der Behandlung durch den Kleinwuchs der Beschwerdeführerin erklären liesse.