Kurz bevor die Versicherte das 20. Altersjahr (27.4.2014) erreichte, stellte Dr. B sodann das Gesuch um Kostengutsprache für die streitigen Behandlungen (Gesuch vom 19.3.2014). Aus dem Protokolleintrag vom 1. Oktober 2014 ist schliesslich ersichtlich, dass Dr. B die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Kariessanierung schickte. Der Gebisszustand sei so desolat, dass keine andere Alternative möglich sei. 2.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die streitigen Behandlungen vor Erreichen des 20. Altersjahrs geplant und auch durchführbar gewesen wären. Medizinische Gründe, die eine weitere Behandlung nach dieser Alterslimite erforderlich machten, sind jedenfalls nicht ausgewiesen.