Sie trat immer wieder mit dem Hauszahnarzt der Versicherten in Kontakt, damit die Kariessanierung vorgenommen werde. Aus dem Behandlungsprotokoll von Dr. B geht weiter hervor, dass der Hauszahnarzt der Versicherten mehrmals vergeblich versucht habe, die Patientin zur Kariesbehandlung aufzubieten. Aus dem Protokoll ist ferner ersichtlich, dass Dr. B die Beschwerdeführerin mehrmals – bekanntermassen ohne Erfolg – auf deren mangelnde Mundhygiene hinwies. Kurz bevor die Versicherte das 20. Altersjahr (27.4.2014) erreichte, stellte Dr. B sodann das Gesuch um Kostengutsprache für die streitigen Behandlungen (Gesuch vom 19.3.2014).