Medizinische Gründe, weshalb mit dem Eingriff bis über die Vollendung des 20. Altersjahres habe zugewartet werden müssen, gab Dr. B dabei nicht an. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte Dr. B sodann aus, dass es wegen "gesundheitlichen und arbeitsbedingten Absenzen sowie zahnärztlichen Sanierungsarbeiten" zu Verzögerungen im Behandlungsablauf gekommen sei (vgl. Schreiben vom 4.6.2014). Auf weitere Nachfrage der A, ob es denn aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Zahnbehandlung vor dem 20. Altersjahr abzuschliessen, reichte die Beschwerdeführerin sodann keine weiteren ärztlichen Berichte oder eine anderweitige Erklärung nach.