2.2. Gemäss dem Kostengutsprachegesuch der behandelnden Zahnärztin Dr. B vom 19. März 2014 befindet sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Januar 2005 bei ihr in kieferorthopädischer Behandlung. Gleichwohl ersuchte sie erst am 19. März 2014 um Übernahme der weiteren Behandlung mittels festsitzender Apparaturen zur Vorbereitung des kieferchirurgischen Eingriffs sowie der anschliessenden postoperativen Nachbehandlung mittels festsitzender Apparaturen. Medizinische Gründe, weshalb mit dem Eingriff bis über die Vollendung des 20. Altersjahres habe zugewartet werden müssen, gab Dr. B dabei nicht an.