Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu ermöglichen, dass Behandlungen unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit im aus medizinischer Sicht richtigen Zeitpunkt vorgenommen werden können. Behandlungen von Geburtsgebrechen im Kiefer- und Gesichtsbereich sollen grundsätzlich so geplant und durchgeführt werden, dass sie bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs und somit bis zum Ende der Leistungspflicht der Invalidenversicherung abgeschlossen werden können (vgl. dazu und zum Folgenden BGE 130 V 459 E. 3).