BGer-Urteil 9C_357/2011 vom 23.11.2011 E. 3). Wird trotz Vorliegens der medizinischen Bedingungen für die Behandlung damit über Jahre oder sogar Jahrzehnte zugewartet, ist die Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlung nicht mehr gegeben. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu ermöglichen, dass Behandlungen unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit im aus medizinischer Sicht richtigen Zeitpunkt vorgenommen werden können.