Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist vielmehr auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern. Mithin kann eine Behandlung eines Geburtsgebrechens nach der erwähnten Alterslimite nur dann als "notwendig" bezeichnet werden, wenn sie aus medizinischen Gründen einen Eingriff erst in diesem Zeitpunkt erfordert (BGE 130 V 459 E. 1.2 mit Hinweis; BGer-Urteil 9C_357/2011 vom 23.11.2011 E. 3).