Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die angeborene Fehlstellung des Unterkiefers (Prognathia inferior congenita) die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen erfüllt. Wie die A zu Recht anmerkt, bedeutet dies aber nicht, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die streitige Behandlung nach Vollendung des 20. Lebensjahrs in jedem Fall leistungspflichtig wäre. Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist vielmehr auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern.