Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers für zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern (E. 2.1). Sind die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der versicherten Person (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind, scheidet eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Vollendung des 20. Altersjahrs aus (E. 2.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.