{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-244_2016-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10480", "Checksum": "7f9d7cf125416ca68dd6c78624ed92d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 244", "2016 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.02.2016 5V 15 244 (2016 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers für zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, über die Vollendung des 20. 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Altersjahrs hinaus ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern (E. 2.1).\r\nSind die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der versicherten Person (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind, scheidet eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Vollendung des 20. Altersjahrs aus (E. 2.4). | Art. 31 Abs. 1 KVG; Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV. | Krankenversicherung\n\n\n2.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die streitigen Behandlungen vor Erreichen des 20. Altersjahrs geplant und auch durchführbar gewesen wären. Medizinische Gründe, die eine weitere Behandlung nach dieser Alterslimite erforderlich machten, sind jedenfalls nicht ausgewiesen. Die behandelnde Zahnärztin Dr. B konnte auch auf mehrere Abklärungsversuche der Beschwerdegegnerin hin keine hinreichenden medizinischen Gründe angeben, welche einen kieferorthopädischen Eingriff in nachvollziehbarer Weise erst nach Vollendung des 20. Altersjahrs möglich machen würden. Insbesondere scheint der späte Zeitpunkt des Eingriffs nicht darauf zurückzuführen zu sein, dass der minimal vorausgesetzte Entwicklungsstand bezüglich Skelettwachstum und/oder Zahnentwicklung noch nicht rechtzeitig erreicht worden sei (vgl. BGE 130 V 459 E. 3). Sodann macht Dr. B auch nicht geltend, dass sich eine Verzögerung der Behandlung durch den Kleinwuchs der Beschwerdeführerin erklären liesse. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren auf eine Komplikation durch eine Entzündung nach der Entfernung eines Weisheitszahns hinweist, geht daraus jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass der streitbetroffene Eingriff und die postoperative Behandlung aus medizinischen Gründen nicht vor Vollendung des 20. Altersjahrs hätte abgeschlossen werden können. Ferner können auch die wiederkehrenden Kariessanierungen nicht als medizinische Gründe betrachtet werden, welche einen Eingriff erst nach der genannten Alterslimite erforderlich machten. Zum einen hat der Krankenversicherer für mangelnde Mundhygiene und daraus entstandene Kariesschäden nicht einzustehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. B die Beschwerdeführerin mehrfach auf die sehr schlechte Mundhygiene hingewiesen hat. Andererseits sind die Verzögerungen im Behandlungsablauf nicht nur auf die ständigen Kariessanierungen zurückzuführen, sondern auch auf die mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin. So geht aus dem Behandlungsprotokoll von Dr. B hervor, dass die Versicherte mehrfach Termine abgesagt oder gar nicht wahrgenommen habe. Zudem habe der Hauszahnarzt mehrmals erfolglos versucht, die Patientin zur Kariesbehandlung aufzubieten. Auch aus dem Schreiben von Dr. B an Dr. C, Chefarzt Spital Z, Klinik Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie, vom 15. Januar 2014 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführerin eine schlechte Mundhygiene sowie eine schlechte Mitarbeit attestiert wird. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen sind, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind (vgl. BGE 130 V 294; BGer-Urteil 9C_237/2010 vom 30.8.2010 E. 2.2). Folglich scheidet eine Leistungspflicht der A aus.\n3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. |"}