{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-244_2016-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10480", "Checksum": "7f9d7cf125416ca68dd6c78624ed92d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 244", "2016 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.02.2016 5V 15 244 (2016 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers für zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, über die Vollendung des 20. 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Altersjahrs hinaus ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern (E. 2.1).\r\nSind die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der versicherten Person (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind, scheidet eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Vollendung des 20. Altersjahrs aus (E. 2.4). | Art. 31 Abs. 1 KVG; Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV. | Krankenversicherung\n\n\n2.2. Gemäss dem Kostengutsprachegesuch der behandelnden Zahnärztin Dr. B vom 19. März 2014 befindet sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Januar 2005 bei ihr in kieferorthopädischer Behandlung. Gleichwohl ersuchte sie erst am 19. März 2014 um Übernahme der weiteren Behandlung mittels festsitzender Apparaturen zur Vorbereitung des kieferchirurgischen Eingriffs sowie der anschliessenden postoperativen Nachbehandlung mittels festsitzender Apparaturen. Medizinische Gründe, weshalb mit dem Eingriff bis über die Vollendung des 20. Altersjahres habe zugewartet werden müssen, gab Dr. B dabei nicht an. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte Dr. B sodann aus, dass es wegen \"gesundheitlichen und arbeitsbedingten Absenzen sowie zahnärztlichen Sanierungsarbeiten\" zu Verzögerungen im Behandlungsablauf gekommen sei (vgl. Schreiben vom 4.6.2014). Auf weitere Nachfrage der A, ob es denn aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Zahnbehandlung vor dem 20. Altersjahr abzuschliessen, reichte die Beschwerdeführerin sodann keine weiteren ärztlichen Berichte oder eine anderweitige Erklärung nach. Vielmehr gab sie – vertreten durch ihren Vater – an, dass ihr keine Verzögerung bekannt sei (vgl. E-Mail vom 29.9.2014). Sie sei bereits im Jahr 2011 von Dr. B dahingehend informiert worden, dass die Behandlungsdauer, insbesondere der kieferchirurgische Eingriff, über das Jahr 2014 hinausgehen werde (vgl. E-Mail vom 30.9.2014). Schliesslich teilte Dr. B am 29. Oktober 2014 mit, dass die Weiterführung der kieferorthopädischen Behandlung aufgrund von multiplen kariösen Läsionen an den Zähnen unterbrochen werden müsse. Zur Ermöglichung einer kompletten Kariessanierung müsse die festsitzende Apparatur zunächst entfernt werden. Einspracheweise machte die Versicherte sodann geltend, dass eine Verzögerung der Behandlung wegen \"Kleinwüchsigkeit\" vom Krankenversicherer nicht geprüft worden sei. Sodann hätten als Voraussetzung für den notwendigen kieferorthopädischen Eingriff zunächst die Weisheitszähne entfernt werden müssen. Dafür sei die Invalidenversicherung aufgekommen. In der Folge hätten sich aufgrund einer Entzündung jedoch Komplikationen ergeben. Der zweite Weisheits-zahn sei schliesslich in der Zahnklinik entfernt worden (vgl. Einsprache vom 25.1.2015).\n2.3. Aus dem Behandlungsprotokoll von Dr. B geht hervor, dass diese die kieferorthopädische Behandlung immer wieder aufgrund notwendiger Kariessanierungen unterbrechen musste, wodurch es zu diversen Verzögerungen im geplanten Behandlungsablauf kam. Ebenfalls dokumentiert sind mehrere Terminabsagen bzw. nicht wahrgenommene Termine seitens der Beschwerdeführerin. Gemäss ursprünglichem Behandlungsplan von Dr. B sollte der \"Fall\" mit 16 Jahren aufbereitet werden, was wohl mit dem Skelettwachstum zusammenhängen dürfte (vgl. E. 2.1). Entsprechend war im Oktober 2010 – nebst anderen Massnahmen – die Kieferchirurgie geplant. Zuvor sei aber eine Kariessanierung sowie die Extraktion zweier Zähne (8+8 [Weisheitszähne]) indiziert. In der Folge war Dr. B aufgrund weiterhin bestehender kariöser Zähne gehalten, die geplanten Massnahmen zu verschieben. Sie trat immer wieder mit dem Hauszahnarzt der Versicherten in Kontakt, damit die Kariessanierung vorgenommen werde. Aus dem Behandlungsprotokoll von Dr. B geht weiter hervor, dass der Hauszahnarzt der Versicherten mehrmals vergeblich versucht habe, die Patientin zur Kariesbehandlung aufzubieten. Aus dem Protokoll ist ferner ersichtlich, dass Dr. B die Beschwerdeführerin mehrmals – bekanntermassen ohne Erfolg – auf deren mangelnde Mundhygiene hinwies. Kurz bevor die Versicherte das 20. Altersjahr (27.4.2014) erreichte, stellte Dr. B sodann das Gesuch um Kostengutsprache für die streitigen Behandlungen (Gesuch vom 19.3.2014). Aus dem Protokolleintrag vom 1. Oktober 2014 ist schliesslich ersichtlich, dass Dr. B die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Kariessanierung schickte. Der Gebisszustand sei so desolat, dass keine andere Alternative möglich sei."}