{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-244_2016-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10480", "Checksum": "7f9d7cf125416ca68dd6c78624ed92d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 244", "2016 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.02.2016 5V 15 244 (2016 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers für zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern (E. 2.1).\r\nSind die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der versicherten Person (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind, scheidet eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Vollendung des 20. Altersjahrs aus (E. 2.4). | Art. 31 Abs. 1 KVG; Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:13", "Checksum": "2a08b0f19960c2ea157763e324dec465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.02.2016 5V 15 244 (2016 III Nr. 1)\nRegeste:\nDie Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers für zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern (E. 2.1).\r\nSind die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der versicherten Person (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind, scheidet eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Vollendung des 20. Altersjahrs aus (E. 2.4). | Art. 31 Abs. 1 KVG; Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 08.02.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 15 244 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 31 Abs. 1 KVG; Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV. |\n| Leitsatz: | Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers für zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern (E. 2.1). Sind die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der versicherten Person (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind, scheidet eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Vollendung des 20. Altersjahrs aus (E. 2.4). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_197/2016 vom 23. März 2016 auf eine Beschwerde nicht ein. | |\n| Entscheid: | Die am 27. April 1994 geborene Versicherte leidet am Geburtsgebrechen Prognathia inferior congenita (vgl. Ziff. 210 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. April 2015, verneinte der Krankenversicherer (A) seine Leistungspflicht über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus.\nAus den Erwägungen: 2. 2.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die angeborene Fehlstellung des Unterkiefers (Prognathia inferior congenita) die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen erfüllt. Wie die A zu Recht anmerkt, bedeutet dies aber nicht, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die streitige Behandlung nach Vollendung des 20. Lebensjahrs in jedem Fall leistungspflichtig wäre. Die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers über die Vollendung des 20. Altersjahrs hinaus ist vielmehr auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen medizinische Gründe eine spätere Behandlung erfordern. Mithin kann eine Behandlung eines Geburtsgebrechens nach der erwähnten Alterslimite nur dann als \"notwendig\" bezeichnet werden, wenn sie aus medizinischen Gründen einen Eingriff erst in diesem Zeitpunkt erfordert (BGE 130 V 459 E. 1.2 mit Hinweis; BGer-Urteil 9C_357/2011 vom 23.11.2011 E. 3). Wird trotz Vorliegens der medizinischen Bedingungen für die Behandlung damit über Jahre oder sogar Jahrzehnte zugewartet, ist die Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlung nicht mehr gegeben. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu ermöglichen, dass Behandlungen unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit im aus medizinischer Sicht richtigen Zeitpunkt vorgenommen werden können. Behandlungen von Geburtsgebrechen im Kiefer- und Gesichtsbereich sollen grundsätzlich so geplant und durchgeführt werden, dass sie bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs und somit bis zum Ende der Leistungspflicht der Invalidenversicherung abgeschlossen werden können (vgl. dazu und zum Folgenden BGE 130 V 459 E. 3). In einem Teil der Fälle kollidiert aber diese Altersgrenze mit medizinischen Erfordernissen wie auch mit dem minimal vorausgesetzten Entwicklungsstand bezüglich Skelettwachstum und/oder Zahnentwicklung als Vorbedingung für gewisse Massnahmen. So können gerade bei der Prognathia inferior congenita die skelettal begründeten Kieferstellungsanomalien erst dann mit Aussicht auf bleibenden Erfolg korrigiert werden, wenn der pubertäre Wachstumsschub abgeschlossen ist. Wenn diese Voraussetzungen einmal erfüllt sind, liegt dann aber von der medizinischen Indikation her der richtige Zeitpunkt für die Durchführung und für den Abschluss der zahnärztlichen oder kieferchirurgischen Behandlung eines Geburtsgebrechens vor."}