Dies reicht jedoch für die AHV-rechtliche Beurteilung – d.h. für die Qualifikation seiner Tätigkeit als eine selbständige Erwerbstätigkeit – nicht aus. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse – aufgrund der langjährigen Verluste – der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht keinen erwerblichen Charakter zugemessen und sie als Liebhaberei qualifiziert hat. Liegt keine Erwerbstätigkeit vor, unterliegt der Beschwerdeführer in der hier strittigen Beitragsperiode 2011 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. |