Denn es liegt im Sinn des Gesetzes (Art. 10 AHVG), zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten heranzuziehen, deren "soziale Verhältnisse" oder deren wirtschaftliche Existenz offenkundig überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen (ZAK 1987 S. 417 E. 4a mit Hinweisen). Zur Ausführung einer künstlerischen Tätigkeit genügt denn auch eine rein persönliche Neigung zum Kunstschaffen, die dem Beschwerdeführer zweifelsohne auch zugesprochen werden kann. Dies reicht jedoch für die AHV-rechtliche Beurteilung – d.h. für die Qualifikation seiner Tätigkeit als eine selbständige Erwerbstätigkeit – nicht aus.