Gerade in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebt, soll nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn dieser eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt. Denn es liegt im Sinn des Gesetzes (Art. 10 AHVG), zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten heranzuziehen, deren "soziale Verhältnisse" oder deren wirtschaftliche Existenz offenkundig überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen (ZAK 1987 S. 417 E. 4a mit Hinweisen).