Der Ausgleichskasse ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, zufolge des hohen ehelichen Vermögens (rund 50 Mio.) sei er finanziell unabhängig und sei es für ihn auch nicht entscheidend, seine Tätigkeit tatsächlich mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit zu verfolgen. Gerade in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebt, soll nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn dieser eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt.