Müsste der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus seinem erzielten Einkommen bestreiten, hätte er seine künstlerische Tätigkeit nicht so lange ausüben können. Der Ausgleichskasse ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, zufolge des hohen ehelichen Vermögens (rund 50 Mio.) sei er finanziell unabhängig und sei es für ihn auch nicht entscheidend, seine Tätigkeit tatsächlich mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit zu verfolgen.