Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Insbesondere das Argument, seine Tätigkeit sei aus objektiver Sicht als gewinnorientierte Tätigkeit zu würdigen, entspricht nicht der Realität. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein (wie er selber ausführt: vernünftig denkender und handelnder) Dritter zufolge der kontinuierlichen hohen Verluste von über Fr. 300'000.-- pro Jahr die Tätigkeit nicht mehr weiterführen würde, da er dazu aus wirtschaftlicher Sicht wohl gar nicht mehr in der Lage wäre. Müsste der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus seinem erzielten Einkommen bestreiten, hätte er seine künstlerische Tätigkeit nicht so lange ausüben können.