Dass die Steuerbehörde die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers bisher dennoch als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hat, ist – wie die Ausgleichskasse zu Recht ausführt – für die AHV-rechtliche Beurteilung nicht massgebend (EVG-Urteil H 313/98 vom 4.5.2000 E. 6a). Der Ausgleichskasse ist deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, er übe seit der Niederlassung in der Schweiz mit seinem Kunstschaffen eine die Stufe der Liebhaberei übersteigende, auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit aus. Er ist somit beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. 3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht.