Bei so langem Festhalten an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit muss angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken dient und keinen erwerblichen Charakter im Sinn des Beitragsrechts hat. Dass die Steuerbehörde die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers bisher dennoch als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hat, ist – wie die Ausgleichskasse zu Recht ausführt – für die AHV-rechtliche Beurteilung nicht massgebend (EVG-Urteil H 313/98 vom 4.5.2000 E. 6a).