Wird nämlich eine erwerbliche Tätigkeit – wie das Führen eines Ateliers – auf Dauer und/oder mit hohem Risiko des wirtschaftlichen Scheiterns ohne Gewinn ausgeübt, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen (EVG-Urteil H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5). Bei so langem Festhalten an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit muss angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken dient und keinen erwerblichen Charakter im Sinn des Beitragsrechts hat.