Aufgrund dieses langjährigen Verlustgeschäfts ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer objektiverweise in den letzten Jahren keine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit verfolgte. Wenn kein massgeblicher Gewinn aus einer Tätigkeit als Kunstschaffender resultiert und der Fakt der fehlenden Einnahmen sich – wie hier – über eine lange Dauer hinweg perpetuiert, muss rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine künstlerischen Fähigkeiten in eine auf ein Einkommen zielende volle Erwerbstätigkeit umzusetzen (EVG-Urteil H 158/01 vom 28.5.2002 E. 4).