Da er weder behauptet noch belegt, dass sich im Jahr 2014 an der Gewinnsituation etwas geändert hat, muss davon ausgegangen werden, dass er während acht Jahren aus seiner künstlerischen Tätigkeit keine Gewinne bzw. keine Erträge erzielt hat. Das ist eine lange Verlustphase, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend ausreicht, um die künstlerische Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei zu qualifizieren. Aufgrund dieses langjährigen Verlustgeschäfts ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer objektiverweise in den letzten Jahren keine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit verfolgte.