Daraus muss geschlossen werden, dass er seit dem Zuzug in die Schweiz ausschliesslich von seinem Vermögen lebt. Zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz und der vorliegend relevanten Beitragsperiode 2011 liegen rund fünf Jahre, womit die Aufbauphase der selbständigen Erwerbstätigkeit als abgeschlossen gilt, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits früher als Künstler in Deutschland tätig war und nun seit 20 Jahren in diesem Bereich arbeitet.