Dies beurteilt sich nach den massgeblichen Grundsätzen und Kriterien, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei entwickelt hat (E. 2.2.1 und insb. E. 2.3.1-2.3.3). 3.2. Aufgrund der Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 - 2012 sowie der Steuermeldungen 2006 - 2013 steht fest, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten künstlerischen Tätigkeit in der Schweiz keine Gewinne erwirtschaftet hat. Er hat nicht nur keine Gewinne, sondern abgesehen von 2011 überhaupt keinerlei Erträge aus dem Verkauf von seinen Kunstwerken erzielt.