Damit ist wohl erstellt, dass der Beschwerdeführer schon seit 20 Jahren als Künstler tätig ist. Ob es sich dabei aber um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG handelt, ist damit noch nicht dargetan. Dies beurteilt sich nach den massgeblichen Grundsätzen und Kriterien, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei entwickelt hat (E. 2.2.1 und insb. E. 2.3.1-2.3.3).