Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass er in Z ein Atelier besitzt und zahlreiche Skulpturen geschaffen hat, die in der Kunstszene Resonanz finden. Unbestritten ist sodann, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhebliche Investitionen (Warenlager, Einrichtungen, EDV, Geschäftsfahrzeuge, Werkzeuge, Lagereinrichtung/Installationen) getätigt hat, die gemäss Bilanz 2012 mehr als Fr. 600'000.-- betragen. Die einzelnen Aktivitäten sind in der Beschwerde wie auch bereits zuvor in den Schreiben vom 6. Oktober 2011 und 5. Februar 2014 detailliert dargelegt. Dass der Beschwerdeführer als Künstler eine rege Aktivität entfaltet, ist aufgrund der Dokumentationen unbestritten.