Gleich entschieden wurde beim Betreiber einer Galerie für Gegenwartskunst, welcher während acht Jahren (zunehmende) Verluste erzielte (StE 2001 B 23.1 Nr. 47 E. 3b) und bei einer Künstlerin, welche über einen Zeitraum von zwölf Jahren lediglich während drei Jahren (kleinere) Gewinne erwirtschaftet hatte, in den übrigen Jahren aber Verluste erlitt (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.4 mit Hinweisen). In EVG-Urteil H 122/01 vom 27. Mai 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht – bei einem Kunstschaffenden – aber auch bereits nach einer Verlustphase von zwei Jahren auf Nichterwerbstätigkeit erkannt (E. 2b ebenda).