So hat das Bundesgericht etwa die Organisation von Konzerten und die Produktion von Tonaufnahmen eines Cellisten nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt, nachdem während acht Jahren Verluste eingetreten waren (NStP 1993, 7 E. 2c). Gleich entschieden wurde beim Betreiber einer Galerie für Gegenwartskunst, welcher während acht Jahren (zunehmende) Verluste erzielte (StE 2001 B 23.1 Nr. 47 E. 3b) und bei einer Künstlerin, welche über einen Zeitraum von zwölf Jahren lediglich während drei Jahren (kleinere) Gewinne erwirtschaftet hatte, in den übrigen Jahren aber Verluste erlitt (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.4 mit Hinweisen).