auch zum Folgenden). Nicht entscheidend ist, ob Einnahmen (Erträge) erzielt werden oder erzielt werden können; massgebend ist nur der Gewinn bzw. die Möglichkeit eines Gewinns. 2.3.3. Diese Abgrenzungskriterien gelten auch für Künstlerinnen und Künstler. Auch bei solchen Personen ist auf fehlende Gewinnstrebigkeit zu schliessen, wenn aus der Tätigkeit andauernd Verluste resultieren. So hat das Bundesgericht etwa die Organisation von Konzerten und die Produktion von Tonaufnahmen eines Cellisten nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt, nachdem während acht Jahren Verluste eingetreten waren (NStP 1993, 7 E. 2c).