Im Sinn einer Faustregel wird – im Steuerrecht – nach einer Verlustperiode von zehn Jahren keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr angenommen, selbst wenn die steuerpflichtige Person subjektiv gewillt und überzeugt ist, dass eine Gewinnerzielung möglich ist, die fragliche Tätigkeit sich aber aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft nicht oder nicht mit der erforderlichen Si-cherheit zur Erzielung eines Gewinns eignet. Bisweilen wird Liebhaberei auch schon bei einer Verlustperiode von fünf bis zehn Jahren vermutet (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; auch zum Folgenden).