Für die Frage, ob die Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt, können auch die Verhältnisse in den auf die Steuer- bzw. Beitragsperiode folgenden Jahre Anhaltspunkte liefern (BGer-Urteil 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.3 mit Hinweis). Im Sinn einer Faustregel wird – im Steuerrecht – nach einer Verlustperiode von zehn Jahren keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr angenommen, selbst wenn die steuerpflichtige Person subjektiv gewillt und überzeugt ist, dass eine Gewinnerzielung möglich ist, die fragliche Tätigkeit sich aber aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft nicht oder nicht mit der erforderlichen Si-cherheit zur Erzielung eines Gewinns eignet.