Wird die Tätigkeit dennoch weitergeführt, so ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind – bei künstlerischen Tätigkeiten etwa die Liebe zur Kunst oder der Aspekt der Selbstverwirklichung. Für die Frage, ob die Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt, können auch die Verhältnisse in den auf die Steuer- bzw. Beitragsperiode folgenden Jahre Anhaltspunkte liefern (BGer-Urteil 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.3 mit Hinweis).