Denn ein vernünftiger und wirtschaftlich handelnder Dritter würde in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen auf den Weiterbetrieb verzichten und diesen aufgeben, würde er wirklich gewinnstrebig eine Erwerbstätigkeit ausüben (BGE 115 V 161 E. 9c). Wird die Tätigkeit dennoch weitergeführt, so ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind – bei künstlerischen Tätigkeiten etwa die Liebe zur Kunst oder der Aspekt der Selbstverwirklichung.