In der Praxis wird daher auf das Fehlen von Gewinnstrebigkeit geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit während längerer Dauer nur (relativ hohe) Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise auch nicht in Aussicht steht. Denn ein vernünftiger und wirtschaftlich handelnder Dritter würde in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen auf den Weiterbetrieb verzichten und diesen aufgeben, würde er wirklich gewinnstrebig eine Erwerbstätigkeit ausüben (BGE 115 V 161 E. 9c).