Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist für die Bejahung der Gewinnstrebigkeit nicht allein entscheidend. Eine ein- oder gar mehrjährige Verlustperiode vermag daher für sich allein die Qualifikation als Liebhaberei oder Hobby noch nicht zu begründen (BGer-Urteil 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.2). Bringt eine Tätigkeit indes auf Dauer nichts ein, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es an der Gewinnstrebigkeit mangelt. In der Praxis wird daher auf das Fehlen von Gewinnstrebigkeit geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit während längerer Dauer nur (relativ hohe) Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise auch nicht in Aussicht steht.