Von der Liebhaberei oder vom Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass letztere auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein muss. Die Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Erwerbstätigkeit ist eine steuerrechtliche bzw. beitragsrechtliche; über die Qualität der künstlerischen Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der sie ausgeübt wird, sagt sie nichts aus (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1). 2.3.2. Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist für die Bejahung der Gewinnstrebigkeit nicht allein entscheidend.