Diese Absicht bildet ein subjektives Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann (BGE 122 II 446 E. 3c; BGer-Urteil 2A.244/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, nachgewiesen sein (EVG-Urteil H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5; ZAK 1987 S. 418 E. 3c). Auch unter dem Blickwinkel dieser Grundsätze beginnt selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften;