2.3. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer als Bildhauer und Maler einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Sozialversicherungsrechts nachgeht. 2.3.1. Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (EVG-Urteile H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5 und H 158/01 vom 28.5.2002 E. 2b/bb, je mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin;