Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 383 E. 2a; ZAK 1987 S. 417). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (zum Ganzen: BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2.2. Als nichterwerbstätig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.