| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A zog 2006 von Deutschland in die Schweiz und wohnt in Z. Er arbeitet seit 1995 als freischaffender Künstler und führt laut eigenen Angaben seine künstlerische Tätigkeit seit Sommer 2006 in der Schweiz aus, wo er in Z ein Atelier eingerichtet hat. Gestützt auf die Anmeldung für Selbständigerwerbende erfasste ihn die Ausgleichskasse Luzern als beitragspflichtiges Mitglied und setzte seine persönlichen Sozialversicherungsbeiträge als Selbständigerwerbender für die Beitragsperioden 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 auf den Minimalbeitrag fest, da in allen Jahren hohe Verluste ausgewiesen waren.