{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-15_2015-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10431", "Checksum": "ccd39688047eae695825636d2aa35fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2015 5V 15 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Aufgrund der Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 - 2012 sowie der Steuermeldungen 2006 - 2013 steht fest, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten künstlerischen Tätigkeit in der Schweiz keine Gewinne erwirtschaftet hat. Er hat nicht nur keine Gewinne, sondern abgesehen von 2011 überhaupt keinerlei Erträge aus dem Verkauf von seinen Kunstwerken erzielt. Lediglich in der Erfolgsrechnung 2011 wird ein Verkaufserlös von Fr. 31'111.-- ausgewiesen, was jedoch für die Beurteilung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht entscheidend ist (vgl. vorstehende E. 2.3.2 a.E.). In allen Jahren sind hohe Verluste in sechsstelliger Zahl ausgewiesen (bis minus Fr. 362'600.--). Daraus muss geschlossen werden, dass er seit dem Zuzug in die Schweiz ausschliesslich von seinem Vermögen lebt. Zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz und der vorliegend relevanten Beitragsperiode 2011 liegen rund fünf Jahre, womit die Aufbauphase der selbständigen Erwerbstätigkeit als abgeschlossen gilt, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits früher als Künstler in Deutschland tätig war und nun seit 20 Jahren in diesem Bereich arbeitet. Da er weder behauptet noch belegt, dass sich im Jahr 2014 an der Gewinnsituation etwas geändert hat, muss davon ausgegangen werden, dass er während acht Jahren aus seiner künstlerischen Tätigkeit keine Gewinne bzw. keine Erträge erzielt hat. Das ist eine lange Verlustphase, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend ausreicht, um die künstlerische Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei zu qualifizieren. Aufgrund dieses langjährigen Verlustgeschäfts ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer objektiverweise in den letzten Jahren keine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit verfolgte. Wenn kein massgeblicher Gewinn aus einer Tätigkeit als Kunstschaffender resultiert und der Fakt der fehlenden Einnahmen sich – wie hier – über eine lange Dauer hinweg perpetuiert, muss rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine künstlerischen Fähigkeiten in eine auf ein Einkommen zielende volle Erwerbstätigkeit umzusetzen (EVG-Urteil H 158/01 vom 28.5.2002 E. 4). Wird nämlich eine erwerbliche Tätigkeit – wie das Führen eines Ateliers – auf Dauer und/oder mit hohem Risiko des wirtschaftlichen Scheiterns ohne Gewinn ausgeübt, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen (EVG-Urteil H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5). Bei so langem Festhalten an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit muss angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken dient und keinen erwerblichen Charakter im Sinn des Beitragsrechts hat. Dass die Steuerbehörde die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers bisher dennoch als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hat, ist – wie die Ausgleichskasse zu Recht ausführt – für die AHV-rechtliche Beurteilung nicht massgebend (EVG-Urteil H 313/98 vom 4.5.2000 E. 6a). Der Ausgleichskasse ist deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, er übe seit der Niederlassung in der Schweiz mit seinem Kunstschaffen eine die Stufe der Liebhaberei übersteigende, auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit aus. Er ist somit beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren.\n3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Insbesondere das Argument, seine Tätigkeit sei aus objektiver Sicht als gewinnorientierte Tätigkeit zu würdigen, entspricht nicht der Realität. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein (wie er selber ausführt: vernünftig denkender und handelnder) Dritter zufolge der kontinuierlichen hohen Verluste von über Fr. 300'000.-- pro Jahr die Tätigkeit nicht mehr weiterführen würde, da er dazu aus wirtschaftlicher Sicht wohl gar nicht mehr in der Lage wäre. Müsste der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus seinem erzielten Einkommen bestreiten, hätte er seine künstlerische Tätigkeit nicht so lange ausüben können. Der Ausgleichskasse ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, zufolge des hohen ehelichen Vermögens (rund 50 Mio.) sei er finanziell unabhängig und sei es für ihn auch nicht entscheidend, seine Tätigkeit tatsächlich mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit zu verfolgen. Gerade in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebt, soll nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn dieser eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt. Denn es liegt im Sinn des Gesetzes (Art. 10 AHVG), zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten heranzuziehen, deren \"soziale Verhältnisse\" oder deren wirtschaftliche Existenz offenkundig überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen (ZAK 1987 S. 417 E. 4a mit Hinweisen). Zur Ausführung einer künstlerischen Tätigkeit genügt denn auch eine rein persönliche Neigung zum Kunstschaffen, die dem Beschwerdeführer zweifelsohne auch zugesprochen werden kann. Dies reicht jedoch für die AHV-rechtliche Beurteilung – d.h. für die Qualifikation seiner Tätigkeit als eine selbständige Erwerbstätigkeit – nicht aus."}