{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-15_2015-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10431", "Checksum": "ccd39688047eae695825636d2aa35fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2015 5V 15 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Auch bei solchen Personen ist auf fehlende Gewinnstrebigkeit zu schliessen, wenn aus der Tätigkeit andauernd Verluste resultieren. So hat das Bundesgericht etwa die Organisation von Konzerten und die Produktion von Tonaufnahmen eines Cellisten nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt, nachdem während acht Jahren Verluste eingetreten waren (NStP 1993, 7 E. 2c). Gleich entschieden wurde beim Betreiber einer Galerie für Gegenwartskunst, welcher während acht Jahren (zunehmende) Verluste erzielte (StE 2001 B 23.1 Nr. 47 E. 3b) und bei einer Künstlerin, welche über einen Zeitraum von zwölf Jahren lediglich während drei Jahren (kleinere) Gewinne erwirtschaftet hatte, in den übrigen Jahren aber Verluste erlitt (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.4 mit Hinweisen). In EVG-Urteil H 122/01 vom 27. Mai 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht – bei einem Kunstschaffenden – aber auch bereits nach einer Verlustphase von zwei Jahren auf Nichterwerbstätigkeit erkannt (E. 2b ebenda). Bei einem Kommanditär, der während neun Jahren aus seiner Geschäftstätigkeit keinerlei Erträge mehr erzielt hatte, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht schliesslich, bei so langem Festhalten an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit müsse angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken diene und keinen erwerblichen Charakter habe (EVG-Urteil H 313/98 vom 4.5.2000 E. 6a).\n3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Auskünften aus dem Internet seit 1995 als freischaffender Bildhauer und Maler tätig und übt seine künstlerische Tätigkeit seit 2006 in der Schweiz aus. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde war er bereits in Deutschland als Künstler tätig, hatte jedoch keine Kontakte zur Kunstszene in der Schweiz. Im Herbst 2006 veranstaltete er eine erste Ausstellung in der Region Y, wo er hauptsächlich früher erstellte Arbeiten zeigte. Seither hat der Beschwerdeführer zahlreiche Bilder, Skulpturen und seit neuestem auch Fotografien geschaffen, die er laufend an verschiedenen Ausstellungen, Messen und Wettbewerben präsentiert. Gleichzeitig verfasst er Publikationen über seine Arbeiten und knüpft neue bzw. erweitert seine bestehenden Kontakte in der Kunstszene in der Schweiz und in Deutschland. So nahm er in den Jahren 2009 - 2011 an verschiedenen Ausstellungen teil. Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass er in Z ein Atelier besitzt und zahlreiche Skulpturen geschaffen hat, die in der Kunstszene Resonanz finden. Unbestritten ist sodann, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhebliche Investitionen (Warenlager, Einrichtungen, EDV, Geschäftsfahrzeuge, Werkzeuge, Lagereinrichtung/Installationen) getätigt hat, die gemäss Bilanz 2012 mehr als Fr. 600'000.-- betragen. Die einzelnen Aktivitäten sind in der Beschwerde wie auch bereits zuvor in den Schreiben vom 6. Oktober 2011 und 5. Februar 2014 detailliert dargelegt. Dass der Beschwerdeführer als Künstler eine rege Aktivität entfaltet, ist aufgrund der Dokumentationen unbestritten. Er ist seit September 2006 bei der Ausgleichskasse Luzern als Selbständigerwerbender anerkannt, womit er allein in der Schweiz seine künstlerische Tätigkeit seit neun Jahren – und insgesamt – bereits seit 20 Jahren ausübt. Bei dieser langjährigen in- und ausländischen Tätigkeit erstaunt der Umfang der in der Beschwerde aufgelisteten Betätigungsfelder (Ausstellungen, Bücher usw.) nicht. Damit ist wohl erstellt, dass der Beschwerdeführer schon seit 20 Jahren als Künstler tätig ist. Ob es sich dabei aber um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG handelt, ist damit noch nicht dargetan. Dies beurteilt sich nach den massgeblichen Grundsätzen und Kriterien, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei entwickelt hat (E. 2.2.1 und insb. E. 2.3.1-2.3.3)."}