{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-15_2015-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10431", "Checksum": "ccd39688047eae695825636d2aa35fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2015 5V 15 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (EVG-Urteile H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5 und H 158/01 vom 28.5.2002 E. 2b/bb, je mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin; für die Umschreibungen im Steuerrecht vgl. StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).\nNicht als selbständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1987 S. 417 E. 3b). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsabsicht im Sinn der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeutung zu. Diese Absicht bildet ein subjektives Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann (BGE 122 II 446 E. 3c; BGer-Urteil 2A.244/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, nachgewiesen sein (EVG-Urteil H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5; ZAK 1987 S. 418 E. 3c). Auch unter dem Blickwinkel dieser Grundsätze beginnt selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften; denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt (zum Ganzen: bereits zitiertes EVG-Urteil H 158/01 vom 28.5.2002 E. 2b/bb).\nVon der Liebhaberei oder vom Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass letztere auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein muss. Die Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Erwerbstätigkeit ist eine steuerrechtliche bzw. beitragsrechtliche; über die Qualität der künstlerischen Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der sie ausgeübt wird, sagt sie nichts aus (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1).\n2.3.2. Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist für die Bejahung der Gewinnstrebigkeit nicht allein entscheidend. Eine ein- oder gar mehrjährige Verlustperiode vermag daher für sich allein die Qualifikation als Liebhaberei oder Hobby noch nicht zu begründen (BGer-Urteil 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.2). Bringt eine Tätigkeit indes auf Dauer nichts ein, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es an der Gewinnstrebigkeit mangelt. In der Praxis wird daher auf das Fehlen von Gewinnstrebigkeit geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit während längerer Dauer nur (relativ hohe) Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise auch nicht in Aussicht steht. Denn ein vernünftiger und wirtschaftlich handelnder Dritter würde in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen auf den Weiterbetrieb verzichten und diesen aufgeben, würde er wirklich gewinnstrebig eine Erwerbstätigkeit ausüben (BGE 115 V 161 E. 9c). Wird die Tätigkeit dennoch weitergeführt, so ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind – bei künstlerischen Tätigkeiten etwa die Liebe zur Kunst oder der Aspekt der Selbstverwirklichung. Für die Frage, ob die Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt, können auch die Verhältnisse in den auf die Steuer- bzw. Beitragsperiode folgenden Jahre Anhaltspunkte liefern (BGer-Urteil 2A.126/2007 vom 19.9.2007 E. 2.3 mit Hinweis). Im Sinn einer Faustregel wird – im Steuerrecht – nach einer Verlustperiode von zehn Jahren keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr angenommen, selbst wenn die steuerpflichtige Person subjektiv gewillt und überzeugt ist, dass eine Gewinnerzielung möglich ist, die fragliche Tätigkeit sich aber aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft nicht oder nicht mit der erforderlichen Si-cherheit zur Erzielung eines Gewinns eignet. Bisweilen wird Liebhaberei auch schon bei einer Verlustperiode von fünf bis zehn Jahren vermutet (StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; auch zum Folgenden). Nicht entscheidend ist, ob Einnahmen (Erträge) erzielt werden oder erzielt werden können; massgebend ist nur der Gewinn bzw. die Möglichkeit eines Gewinns."}