{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-15_2015-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10431", "Checksum": "ccd39688047eae695825636d2aa35fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2015 5V 15 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 05.08.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 15 15 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG. |\n| Leitsatz: | Ein Künstler, der mit seiner Tätigkeit seit Jahren keine Gewinne und kaum Erträge, sondern nur Verluste erwirtschaftet hat, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A zog 2006 von Deutschland in die Schweiz und wohnt in Z. Er arbeitet seit 1995 als freischaffender Künstler und führt laut eigenen Angaben seine künstlerische Tätigkeit seit Sommer 2006 in der Schweiz aus, wo er in Z ein Atelier eingerichtet hat. Gestützt auf die Anmeldung für Selbständigerwerbende erfasste ihn die Ausgleichskasse Luzern als beitragspflichtiges Mitglied und setzte seine persönlichen Sozialversicherungsbeiträge als Selbständigerwerbender für die Beitragsperioden 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 auf den Minimalbeitrag fest, da in allen Jahren hohe Verluste ausgewiesen waren.\nMit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Ausgleichskasse A mit, gemäss den Steuermeldungen resultierten seit Jahren nur Verluste aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Nach der Verwaltungspraxis gälten Personen, die während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübten und aus dieser kein Einkommen erzielten, sozialversicherungsrechtlich als nichterwerbstätig. Gleichentags erliess die Ausgleichskasse zwei NE-Verfügungen (Beiträge Nichterwerbstätige) für die Beitragsperioden 2010 und 2011. Gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Reinvermögen von Fr. 17'400'000.-- bzw. Fr. 15'850'000.-- (je halbiert) setzte sie die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 9'908.60 (2010) und Fr. 10'119.60 (2011) sowie die Verzugszinsen auf Fr. 1'622.55 (2010) und Fr. 1'151.10 (2011) fest. Ebenfalls am 9. April 2014 erliess die Ausgleichskasse eine SE-Verfügung (Beiträge Selbständigerwerbende) für die Beitragsperiode 2011. Danach ist bei einem massgebenden Verlust von - Fr. 333'548.-- lediglich der Minimalbeitrag von Fr. 488.-- geschuldet.\nDie dagegen eingereichte Einsprache mit dem Antrag, der Versicherte sei weiterhin als Selbständigerwerbender zu betrachten, hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. November 2014 teilweise gut, indem sie die NE-Verfügungen 2010 und 2011 vom 9. April 2014 sowie die gleichentags ergangene SE-Verfügung aufhob (Dispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig wurde dem Einsprecher mit dem Einspracheentscheid eine korrigierte NE-Beitragsverfügung 2011 vom 18. November 2014 zugestellt (Dispositiv Ziff. 2). Gemäss dieser Verfügung beträgt der NE-Beitrag Fr. 10'609.-- (inkl. Verwaltungskosten) und der Verzugszins Fr. 1'221.70.\nAus den Erwägungen: 2. (…) 2.2. 2.2.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 383 E. 2a; ZAK 1987 S. 417). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (zum Ganzen: BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen).\n2.2.2. Als nichterwerbstätig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 2003 f., gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2015). Nicht als Erwerbstätigkeit gelten Liebhabertätigkeiten sowie Tätigkeiten, die nur zum Schein ausgeübt werden (WSN Rz. 2006 mit Hinweis). Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (WSN Rz. 2007 mit Hinweisen auf ZAK 1987 S. 417, ZAK 1988 S. 554).\n2.3. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer als Bildhauer und Maler einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Sozialversicherungsrechts nachgeht."}