Vorliegend war die Einholung des Gerichtsgutachtens angezeigt, weil die IV-Stelle auf ein RAD-Gutachten abstellte, welchem Untersuchungsmethoden zu Grunde lagen, deren wissenschaftliche Anerkennung – zumindest für die Zwecke der Invalidenversicherung – höchst fraglich war. Wie das Gerichtsgutachten nun deutlich aufgezeigt hat, lässt sich der Einsatz von Hirnstrommessungen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in der Invalidenversicherung nicht halten. Insofern waren die Bedenken des Gerichts gerechtfertigt.