Ergänzend ist auf BGE 139 V 496 E. 4.4 hinzuweisen, in dem das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt hat, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: