Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2, 139 V 225 E. 5.2). Ergänzend ist auf BGE 139 V 496 E. 4.4 hinzuweisen, in dem das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt hat, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können.