Bei einem Invaliditätsgrad von 58 % hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente. Ausserdem hat die IV-Stelle berufliche Massnahmen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Sinn gutzuheissen. 12. 12.1. Als Obsiegender hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST). 12.2. Abweichend von Art.